GESCHÄFTSORDNUNG für die Tätigkeit des Vorstands der Stiftung Kloster Haydau
1. Mitglieder und Vorsitz des Vorstandes
- Der
Vorstand Desteht aus mindestens zwei, höchstens vier Personen. Er wird
vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand
die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
- Die
Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom
Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem betroffenen
Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer aus
seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied
gewählt.
- Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
- Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie
haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und
Aufwendungen.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Aufgaben des Vorstandes
- Der
Vorstand verwaltet die Stiftung. Der Vorstand hat im Rahmen des
Stiftungsgesetzes und dieser Verfassung den Willen des Stifters so
wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
• die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
• die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
• die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des
Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
• die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers
• die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
Der Vorstand soll mindestens einmal jahrlich zusammentreten.
Beschlüsse, die weder die Änderung der Verfassung noch die Auflösung
betreffen, können im schriftlichen Verfahren, auch per Fax oder E-Mail
gefasst werden
- Der
Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit
mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
3. Beschlussfassung des Vorstandes
- Der
Verstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichhei! gibt die Stimme des
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der
stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum
Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.
- Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
4. Geschäftsführung und Geschäftsverteilung
- Der
Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies
zur ordnungsgemäßen Geschaftsführung erforderlich eischeint, mindestens
jedoch einmal im Jahr. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens
ein Mitglied dies verlangt.
- Für
die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte
angestellt werden. Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums können
nicht Angestellte der Stiftung sein.
Hauptamtliche Geschäftsführer
können nur dann angestellt werden, wenn die finanzielle Situation der
Stiftung dies zulässt und die laufenden Geschäfte dies erfordern.
- Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
Ist kein anderer Geschäftsführer bestellt, führt der Vorstand die Geschäfte.
- Für die Geschäftsführung ist folgende Geschaftsverteilung vorzusehen:
Vorsitzender -Geschäftsführung, Rechtsfragen
Stv. Vorsitzender - Organisation, Schriftführung
Finanzvorstand - Stiftungsvermögen, Finanzen und Steuern
- Für die Geschäftsführung sind das geltende Stiftungsrecht und die Grundsätze des §14 StVerf. zubeachten.
5. Sitzungsniederschrift (Protokoll)
Der
die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriftrn anzufertigen, die vom
Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut
festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des
Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
6. Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch das Kuratorium in Kraft.
Morschen, den 17.03.2011
gez. Unterschrift ----------------------gez. Unterschrift
(Im Original unterschrieben)
Jürgen Hasheider ---------------------Joachim E. Kohlhaas
Vorsitzender des Kuratoriums ----------------Vorsitzender des Vorstandes