GESCHÄFTSORDNUNG für die

Tätigkeit des Kuratoriums

Tätigkeit des Vorstands (weiter unten)

GESCHÄFTSORDNUNG für die Tätigkeit des Kuratoriums der Stiftung Kloster Haydau

1. Mitglieder und Vorsitz des Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Personen. Dem Kuratorium gehören an

    • bis zu zehn Vertreter des Fördervereins Kloster Haydau e V.
    • ein Vertreter des Hessischen Landesamts für Denkmalpflege
    • ein Vertreter der Gemeinde Morschen
    • drei Vertreter der Deutschen Stiftung Denkmalschutz.

    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden Wiederwahl ist zulässig Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

  2. Die Mitglieder des Vorstands des Fördervereins Kloster Haydau e.V. sind beratende Mitglieder des Kuratoriums und nehmen an den Sitzungen teil.

  3. Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wählt das Kuratorium, ggf. auf Vorschlag des Vorstands, mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes. Wiederwahl ist zulassig.

  4. Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Bescheid bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen, ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

  5. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

2. Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Beratung des Vorlandes und ggf. des Geschäftsführers
  • Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes und ggf. des Geschäftsführers
  • Erlasse einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Kuratoriums
  • Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Verfassungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen
  • Zustimmung zur Verwendung der Stiftungsmilttel
  • Genehmigung des Wirtschaftsplanes
  • Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht
  • Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Entlastung des Vorstands.

3. Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.

  2. Bei Beschlussfassung im schrftlichen Umlaufverfahren per Fax oder E-Mail ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

4. Sitzungsniederschrift {Protokoll)

  1. Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen die vom
    Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriumsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

  2. Die Niederschriften werden von einem vom Vorstand gestellten und vom Kuratorium gewählten Protokollführer angefertigt.

5. Geschaftsführung

  1. Der Vorstand und das Kuratorium sind vom jeweiligen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschaftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand und das Kuratorium sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Das Kuratorium kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kuratoriums in Abstimmung mit dem Vorsitzenden. Er ist dem Vorsitzenden verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

6. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch das Kuratorium in Kraft.

Morschen, den 17.03.2011

gez. Unterschrift -------------------------gez. Unterschrift
(im Original unterschrieben)

Jürgen Hasheider -------------------------Winfried Becker
Vorsitzender des Kuratoriums
------------Stellv. Vorsitzender des Kuratoriums

Abkürzungen
DSD - Deutsche Stiftung Denkmalschutz
FV - Förderverein Kloster Haydau
KT - Kuratorium der Stiftung Kloster Haydau
StVerf. - Verfassung der Stiftung Kloster Haydau
VO - Vorstand der Stiftung Kloster Haydau


.

GESCHÄFTSORDNUNG für die Tätigkeit des Vorstands der Stiftung Kloster Haydau

1. Mitglieder und Vorsitz des Vorstandes

  1. Der Vorstand Desteht aus mindestens zwei, höchstens vier Personen. Er wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.

  2. Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied gewählt.

  4. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

  6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Verfassung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

    • die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
    • die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
    • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
    • die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers
    • die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks

    Der Vorstand soll mindestens einmal jahrlich zusammentreten. Beschlüsse, die weder die Änderung der Verfassung noch die Auflösung betreffen, können im schriftlichen Verfahren, auch per Fax oder E-Mail gefasst werden

  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

3. Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Verstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichhei! gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.

  2. Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

4. Geschäftsführung und Geschäftsverteilung

  1. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschaftsführung erforderlich eischeint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.

  2. Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden. Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein.
    Hauptamtliche Geschäftsführer können nur dann angestellt werden, wenn die finanzielle Situation der Stiftung dies zulässt und die laufenden Geschäfte dies erfordern.

  3. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
    Ist kein anderer Geschäftsführer bestellt, führt der Vorstand die Geschäfte.

  4. Für die Geschäftsführung ist folgende Geschaftsverteilung vorzusehen:

    Vorsitzender -Geschäftsführung, Rechtsfragen
    Stv. Vorsitzender - Organisation, Schriftführung
    Finanzvorstand - Stiftungsvermögen, Finanzen und Steuern

  5. Für die Geschäftsführung sind das geltende Stiftungsrecht und die Grundsätze des §14 StVerf. zubeachten.

5. Sitzungsniederschrift (Protokoll)

Der die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriftrn anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

6. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch das Kuratorium in Kraft.

Morschen, den 17.03.2011

gez. Unterschrift ----------------------gez. Unterschrift
(Im Original unterschrieben)

Jürgen Hasheider ---------------------Joachim E. Kohlhaas
Vorsitzender des Kuratoriums ----------------Vorsitzender des Vorstandes