§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Kloster Haydau.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Morschen, Schwalm-Eder-Kreis.
(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck der
Stiftung ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
insbesondere das Kulturdenkmal Kloster Haydau in Morschen-Altmorschen
instandzuhalten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und – wenn
nötig – instandzusetzen.
(1) Die
Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschafüiche Zwecke.
(2) (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung der Maßnahmen zur
* Instandhaltung
* Bauunterhaltung
* Pflege des Bauwerkes und der zugehörigen Anlagen
(4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne der entsprechenden Vorschrift der Abgabenordnung.
(1)
Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu
erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur
mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der
Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung
für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
§4
Erträge des Stiftungsvermögens / Zuwendungen
(1)
Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks
verwendet werden. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder
Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung. Die
Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(2)
Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die dem
Stiftungs-zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Verfassung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2)
Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und
Aufwendungen. Die Höhe der Auslagen, Aufwendungen und sonstigen
Verwaltungskosten der Stiftung darf insgesamt 20 % der Erträge aus
Vermögensanlagen nicht überschreiten.
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Personen. Er
wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende
Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
(2)
Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom
Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem betroffenen
Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der fünf-jährigen
Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein
Ersatzmitglied gewählt.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
§8
Aufgaben des Vorstandes
(1)
Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Der Vorstand hat im Rahmen des
Stiftungsgesetzes und dieser Verfassung den Willen des Stifters so
wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
* die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
* die Aufstellung, des Wirtschaftsplanes
* die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des
Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
* die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers
* die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
Der Vorstand soll mindestens einmal jährlich zusammentreten.
Beschlüsse, die weder die Änderung der Verfassung noch die Auflösung
betreffen, können im schriftlichen verfahren, auch per Fax oder E-Mail
gefasst werden.
(2)
Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte
angestellt werden, Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums können
nicht Angestellte der Stiftung sein. Hauptamtliche Geschäftsführer
können nur dann angestellt werden, wenn die finanzielle Situation der
Stiftung dies zulässt und die laufenden Geschäfte dies erfordern.
(3)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit
mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der
Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende des Vorstandes sein.
§9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der
stellvertretender Vorsitzende verhindert, entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum
Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.
(2) Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
(3)
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen,
die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im
Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des
Kuratoriums erhalten Abschriften der Sit-zungsniederschriften.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Personen. Dem Kuratorium gehören an
* bis zu zwölf Vertreter des Fördervereins Kloster Haydau e.V.
* ein Vertreter des Hessischen Landesamtes für Denkmalpflege
* ein Vertreter der Gemeinde Morschen
* ein Vertreter der Deutschen Stiftung Denkmalschutz.
Das Kuratorium wählt aus einer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl
ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem
Vorstand angehören.
(2)
Die Mitglieder des Vorstands des Fördervereins Kloster Haydau e.V. sind
beratende Mitglieder des Kuratoriums und nehmen an den Sitzungen teil.
(3)
Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wählt das Kuratorium,
ggf. auf Vorschlag des Vorstands, mit der Mehrheit seiner Mitglieder
einen Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausscheidenden
Mitglieds. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder
des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
Der Bescheid bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von
der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
§ 12
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit, Das Kuratorium hat folgende Aufgaben
* Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
* Beratung des Vorstandes und ggf. des Geschäftsführers
* Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes und ggf. des Geschäftsführers
* Erlasse einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Kuratoriums
* Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf
Verfassungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder Zusammenlegung der
Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen
* Zustimmung zur Verwendung der Stiftungsmittel
* Genehmigung des Wirtschaftsplanes
* Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht
* Entegegennahme des Berichts des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszwecks
* Entlastung des Vorstands
§ 13
Beschlussfassung des Kuratoriums
(1)
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme
des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der
stellvertretender Vorsitzende verhindert, entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum
Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.
(2)
Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren auch per Fax oder
E-Mail ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums
erforderlich.
(3j Über die Sitzungen des Kuratoriums
sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu
unterzeichnen sind. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die
Kuratoriumsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten
Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.
(2)
Der Vorstand und das Kuratorium sind vom jeweiligen Vorsitzenden, im
Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu
Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im
Jahr. Der Vorstand und das Kuratorium sind außerdem einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Das Kuratorium
kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)
Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung.
Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des
Vorstandes oder des Kuratoriums sein darf, zu prüfen. Der
Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes
sind dem Kuratorium vorzulegen.
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2)
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über
Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der
Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht
über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
(1)
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der
Verfassung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte
Verhältnisse notwendig erscheint.
(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 17
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1)
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die
Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr
sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die
Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen
Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss
bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei
Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Der
Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und darf
die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Deutsche Stiftung
Denkmalschutz, die es ausschließlich und unmittelbar für folgende
Zwecke zu verwenden hat:
Erhaltung des Kulturdenkmals Kloster Haydau.
Die Verfassung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
Morschen, den
Förderverein Kloster Haydau e. V.
Prof. Dr. h. c. Ludwig Georg Braun Günter Schäfer
Bonn,den
Deutsche Stiftung Denkmalschutz
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