Sitzung vom 18. April 2013 - Westflügel Kloster Haydau

Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Änderung der §§11 (1) und 18 StVerf.

Beschlussvorschlag: Kuratorium und Vorstand beschließen §§11 (1) und 18 StVerf. wie folgt zu ändern: (blauer Text)

§ 11
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Personen. Dem Kuratorium gehören an

• bis zu zwölf Vertreter des Fördervereins Kloster Haydau e.V.
• ein Vertreter des Hessischen Landesamtes für Denkmalpflege
• ein Vertreter der Gemeinde Morschen
ein Vertreter der Deutschen Stiftung Denkmalschutz.

§ 18
Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es ausschließlich und unmittelbar für folgende Zwecke zu verwenden hat:

Erhaltung des Kulturdenkmals Kloster Haydau.

Der Beschlussvorschlag wurde einstimmig angenommen.
Die Änderung ist in der folgenden Verfassung vorgenommen.


Sitzung vom 17. März 2011 - Westflügel Kloster Haydau

Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Änderung des §13 (1) Satz 2 StVerf.

Beschlussvorschlag: Kuratorium und Vorstand beschließen §13 (1) Satz 2 StVerf. wie folgt zu ändern:
"Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist."

Der Beschlussvorschlag wurde einstimmig angenommen.
Die Änderung ist in der folgenden Verfassung vorgenommen.



Umlaufbeschluss vom 10. – 22.07.2014 gem. §§ 9 (2) und 13 (2) Stiftungsverfassung

1. Änderung der Stiftungsverfassung

Nach dem als Protokollanlage 2 beigefügten Schreiben des FA Kassel II – Hofgeismar muss, nachdem der Gesetzgeber die Abgabenordnung (AO) dahingehend geändert hat, der im Gesetz genannte „gemeinnützige Zweck“ der Stiftung, in unserem Fall „die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege“ gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, wörtlich in die StVerf. übernommen werden. Also ist nun § 2 Abs. 1 und 2 der StVerf. wie folgt zu ändern:

㤠2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere das Kulturdenkmal Kloster Haydau in Morschen-Altmorschen instandzuhalten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und – wenn nötig – instandzusetzen.“

Votum: Kuratorium und Vorstand der Stiftung Kloster Haydau beschließen einstimmig die Änderung der StVerf. per Umlaufbeschluss gem. §13 (2) StVerf


Verfassung der Stiftung Kloster Haydau

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Kloster Haydau.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Morschen, Schwalm-Eder-Kreis.


§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere das Kulturdenkmal Kloster Haydau in Morschen-Altmorschen instandzuhalten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und – wenn nötig – instandzusetzen.

(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafüiche Zwecke.
(2) (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung der Maßnahmen zur

* Instandhaltung
* Bauunterhaltung
* Pflege des Bauwerkes und der zugehörigen Anlagen

(4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne der entsprechenden Vorschrift der Abgabenordnung.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.

§4
Erträge des Stiftungsvermögens / Zuwendungen

(1) Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die dem Stiftungs-zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Verfassung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Die Höhe der Auslagen, Aufwendungen und sonstigen Verwaltungskosten der Stiftung darf insgesamt 20 % der Erträge aus Vermögensanlagen nicht überschreiten.

§7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Personen. Er wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
(2) Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der fünf-jährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied gewählt.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

§8
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Verfassung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

* die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
* die Aufstellung, des Wirtschaftsplanes
* die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
* die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers
* die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

Der Vorstand soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Beschlüsse, die weder die Änderung der Verfassung noch die Auflösung betreffen, können im schriftlichen verfahren, auch per Fax oder E-Mail gefasst werden.
(2) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden, Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein. Hauptamtliche Geschäftsführer können nur dann angestellt werden, wenn die finanzielle Situation der Stiftung dies zulässt und die laufenden Geschäfte dies erfordern.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzende des Vorstandes sein.

§9
Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretender Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.
(2) Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sit-zungsniederschriften.

§ 10
Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

§ 11
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Personen. Dem Kuratorium gehören an

* bis zu
zwölf Vertreter des Fördervereins Kloster Haydau e.V.
* ein Vertreter des Hessischen Landesamtes für Denkmalpflege
* ein Vertreter der Gemeinde Morschen
*
ein Vertreter der Deutschen Stiftung Denkmalschutz.

Das Kuratorium wählt aus einer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(2) Die Mitglieder des Vorstands des Fördervereins Kloster Haydau e.V. sind beratende Mitglieder des Kuratoriums und nehmen an den Sitzungen teil.
(3) Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wählt das Kuratorium, ggf. auf Vorschlag des Vorstands, mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Bescheid bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

§ 12
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit, Das Kuratorium hat folgende Aufgaben

* Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
* Beratung des Vorstandes und ggf. des Geschäftsführers
* Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes und ggf. des Geschäftsführers
* Erlasse einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Kuratoriums
* Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Verfassungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen
* Zustimmung zur Verwendung der Stiftungsmittel
* Genehmigung des Wirtschaftsplanes
* Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht
* Entegegennahme des Berichts des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszwecks
* Entlastung des Vorstands

§ 13
Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretender Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.
(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren auch per Fax oder E-Mail ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
(3j Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriumsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

§ 14
Geschäftsführung

(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.
(2) Der Vorstand und das Kuratorium sind vom jeweiligen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand und das Kuratorium sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Das Kuratorium kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums sein darf, zu prüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Kuratorium vorzulegen.

§ 15
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 16
Verfassungsänderung

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Verfassung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 17
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 18
Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es ausschließlich und unmittelbar für folgende Zwecke zu verwenden hat:

Erhaltung
des Kulturdenkmals Kloster Haydau.

§ 19
Inkrafttreten

Die Verfassung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

Morschen, den
Förderverein Kloster Haydau e. V.

Prof. Dr. h. c. Ludwig Georg Braun Günter Schäfer

Bonn,den
Deutsche Stiftung Denkmalschutz